Ambulante Familienpflege: „Haushaltshilfe“ (§38 SGB V) und „Hilfe zur Erziehung“ (§ 27 SGB VIII)

Manchmal gibt es im Leben Situationen, in denen die einfachsten Alltagsaufgaben kaum noch zu bewältigen sind. Auslöser können Krankheiten oder auch ganz andere schwierige Lebensumstände sein.

Wenn Sie meinen, dass Ihnen mit Ihren Kindern, Ihrem Haushalt, Ihrer Familie alles über den Kopf wächst und dass Sie dringend Unterstützung brauchen, können Sie „Familienpflege“ beantragen.

Familienpflege gibt es in zwei Varianten. Familienpflege in Form von „Haushaltshilfe“ beantragen Sie bei der Krankenkasse. Grundlage ist Paragraph 38 SGB V. Familienpflege in Form von „Hilfe zur Erziehung“ wird vom Jugendamt gewährt. Hier ist Grundlage Paragraph 27 SGB VIII.

Einen Anspruch auf Haushaltshilfe haben Sie z. B., wenn Sie die Betreuung und Versorgung Ihrer Kinder nicht gewährleisten können, weil ein Elternteil im Krankenhaus oder zur Kur ist, wenn eine Risikoschwangerschaft besteht, eine Entbindung bevorsteht oder wenn Geschwisterkinder ins Krankenhaus begleitet werden müssen.

Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht, wenn Sie ohne Unterstützung und Anleitung nicht in der Lage sind, Ihren Alltag hauswirtschaftlich zu organisieren, Ihre Kinder angemessen zu betreuen und zu fördern oder familiäre Abläufe wie Kindergarten- und Schulbesuch, Hausaufgabenbetreuung, Arzt- und Therapiebesuche sicher zu stellen.

Wenn Sie nicht genau wissen, ob Sie Anspruch auf Familienpflege haben oder wie Sie den Antrag stellen müssen, beraten wir Sie gern. Wenn dann Ihr Antrag bewilligt ist, vermitteln wir Ihnen zu Ihrer Unterstützung  gern eine anerkannte Fachkraft mit pädagogischen, hauswirtschaftlichen, sozial- oder kinderpflegerischen Qualifikationen.

Bei allem, was wir in Sachen Familienpflege tun, unterliegen wir der Schweigepflicht.

 

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